Richtige Entsorgung von Altarzneimitteln

Wichtig: Medikamente und Arzneimittel dürfen niemals über Toilette oder Spüle entsorgt werden. Dies gilt auch für flüssige Arzneimittel (z.B. Tropfen, Säfte).

Sofern die Gebrauchsinformation (Beipackzettel) eines Arzneimittels keine speziellen Hinweise für die Entsorgung enthält, gilt folgendes:

Altarzneimittel zählen zum „Siedlungsabfall“ und können deshalb in den Hausmüll gegeben werden. Die Hausmüllentsorgung ist ein sicherer Entsorgungsweg für Altarzneimittel. Denn der Siedlungsabfall wird zuerst in einer Müllverbrennungsanlage verbrannt / mechanisch-biologisch vorbehandelt, bevor er in Deponien gelagert wird. Durch die Verbrennung / Vorbehandlung werden die ggf. in Restabfällen wie Altarzneimittel enthaltenen Schadstoffe weitgehend zerstört oder inaktiviert. Die danach noch vorhandenen Arzneimittelreste stellen bei der Deponierung keine Gefahr für das Grundwasser dar. Aufwendige Deponieabdichtungssysteme und Sickerwassererfassungen sorgen dafür, dass Schadstoffe aufgehalten werden und nicht ins Grundwasser gelangen.

Naturgemäß befinden sich gefährliche Gegenstände im Hausmüll. Neben nicht mehr gebrauchten Arzneimitteln sind dies zum Beispiel Rasierklingen, verschimmelte Lebensmittel, Reste von Reinigungsmitteln. Deshalb sollte in jedem Haushalt dafür gesorgt werden, dass diese gefährlichen Gegenstände nicht in die Hände von Unbefugten oder Kindern gelangen.

Zur Vermeidung der Belastung des Abwassers mit Arzneimitteln, ist es wichtig Altarzneimittel nicht über die Toilette oder das Waschbecken zu entsorgen Aus dem gleichen Grund sollte das Ausspülen von Glasbehältern, in denen sich Arzneimittelreste befinden, unterlassen werden. Wenn Sie sich an diese Grundsätze halten, dann handeln Sie umweltbewusst. Sie werden damit Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung von Altarzneimitteln gerecht.

Um Arzneimittelmissbrauch und eine Gefährdung anderer Personen, beispielsweise von Kindern, auszuschließen, sollten Arzneimittel so entsorgt werden, dass eine Gefährdung Dritter und die Wiedergewinnung der Arzneimittel für Unbefugte ausgeschlossen ist.

Auch Apotheken bieten oftmals als Serviceleistung eine freiwillige Rücknahme von Altarzneimitteln an. Dies erfolgt jedoch nicht flächendeckend, und Apotheken sind rechtlich auch nicht zu einer Rücknahme von Altarzneimitteln verpflichtet. Unabhängig hiervon gibt es in unserem Landkreis neben der Hausmüllentsorgung noch die Möglichkeit Altarzneimittel am  Schadstoffmobil abzugeben.

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