Abfallwirtschaftssatzung

Auf der Grundlage der §§ 98 Abs.1, 99 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.2003, S.41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S.74), des § 6 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246) und des § 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I Nr. 21 vom 21. April 2017, S. 896), zuletzt geändert durch Art. 2 (3) des Gesetzes vom 05. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2234) hat der Kreistag des Landkreises Altenburger Land in seiner Sitzung am 05. Dezember 2018 folgende Abfallwirtschaftssatzung beschlossen:

 
Satzung
des Landkreises Altenburger Land
über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung – AWS -)

 
1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften


§1

Grundsatz, Aufgabe und öffentliche Einrichtung

(1) Der Landkreis entsorgt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), des Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (ThürAGKrWG), der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV), der weiteren jeweils einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.

(2) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Zweck dieser öffentlichen Einrichtung ist es, die Kreislaufwirtschaft im Gebiet des Landkreises zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und im Rahmen der Entsorgungspflicht des Landkreises eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu gewährleisten.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und 2 kann sich der Landkreis Dritter, insbesondere privater Unternehmer, bedienen; § 22 KrWG bleibt unberührt.

(4) Der Zweckverband Restabfallbehandlung Ostthüringen übernimmt die Aufgaben der Restabfallbehandlung und die Aufgaben der Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung.

§2
Abfallvermeidung, Abfallberatung

(1) Die Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung haben bei ihnen anfallende Abfälle und deren Schadstoffgehalt so gering wie möglich zu halten. Der Landkreis informiert und berät Einwohner des Landkreises, die Gewerbebetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (§ 46 KrWG).

(2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und bei seinem sonstigen Handeln, insbesondere beim Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Der Landkreis hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und der Vergabe öffentlicher Aufträge solchen Produkten den Vorzug zu geben, die

  1. langlebig, reparaturfreundlich und wiederverwendbar sind,
  2. aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind (Recyclingprodukte) oder bei deren Herstellung vergleichsweise umweltschonende Verfahren angewandt worden sind,
  3. möglichst schadstofffrei oder schadstoffarm sind,
  4. stofflich verwertet werden können,
  5. Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfälle zur Beseitigung führen,

(3) Im Rahmen seiner Möglichkeiten nach Abs. (2) veranlasst der Landkreis, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen er beteiligt ist, entsprechend verfahren.

§3
Mitwirkung der Gemeinde-, Verwaltungsgemeinschafts- und Stadtverwaltungen

(1) Die Verwaltungen der Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der großen kreisangehörigen Städte unterstützen den Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Landratsamt auf Anfrage die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die Anschlusspflicht oder die Gebührenerhebung und deren Umfang erheblich sind.

(3) Hinweise im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung erfolgen durch das Landratsamt; sie werden durch die Verwaltungen der Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der großen kreisangehörigen Städte veröffentlicht, sofern das Landratsamt diese darum ersucht.

§4
Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Gebäudeeigentümer nach Art. 233 EGBGB, die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nach § 10 Abs. 6 WEG, Wohnungseigentümer nach § 1 WEG, Nießbraucher und ähnlich dinglich Berechtigte gleich. Von mehreren Grundstückseigentümern ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie sind Gesamtschuldner.

(3) „Elektro- und Elektonikaltgeräte sind die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20.10.2015), zuletzt geändert durch Art. 16 G vom 27. Juni 2017 (BGBl. I.S. 1966, 2064) angeführten Geräte. Hierzu zählen insbesondere

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
  • Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt

(4) Haushaltskleinschrott im Sinne dieser Satzung sind Metallbehältnisse, Metallgestelle, Metallkleinteile und ähnliche nicht unter Absatz 3 fallende Abfälle.

(5) Altpapier im Sinne dieser Satzung sind aus Zeitungen, Zeitschriften, Pappen, Kartonagen und sonstigem Papier bestehende Abfälle.

(6) Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle, wie Blumensträuße, Brot- und Gebäckreste, Eierschalen, Kaffeefilter und Teebeutel, Obst- und Gemüseabfälle, Schalen von Süd- und Zitrusfrüchten und Nüssen, Speisereste (mit Fleisch- und Fischresten, Knochen), Topfpflanzen (ohne Topf), verdorbene Lebensmittel, Blumen- und Gemüseabfälle, Fallobst, Grasschnitt (angewelkt), Laub, Nadeln, Wildkräuter, Wurzeln, Zweige

(7) Grünabfall – als Bestandteil des Bioabfalls – setzt sich aus Baum- und Strauchschnitt, Laub, Rasenschnitt, Weihnachtsbäume (ohne Schmuck), Stauden, Mähgut, Blumen und -reste, Unkraut und sonstigen Pflanzenabfällen zusammen.

(8) Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind alle nicht unter Absatz 3 bis 7 fallenden Abfälle, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung aufgrund ihrer Einzelgröße oder ihres Einzelgewichts nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren.

(9) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, z. B. Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(10) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis – Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 4.3.2016 (BGBl. I S. 382). Insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 8 genannten Abfälle

(11) Eigenverwertung im Sinne dieser Satzung ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen durch deren Erzeuger oder Besitzer auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken.

(12) Zugelassene Abfallbehältnisse im Sinne dieser Satzung sind: 

Zugelassene Altpapierbehältnisse:

  1. blaue Altpapiernormtonne                                   mit        120 Liter   Behältervolumen,
  2. blaue Altpapiernormtonne                                   mit        240 Liter   Behältervolumen,
  3. blauer Altpapiergroßbehälter                               mit     1100 Liter    Behältervolumen.

Zugelassene Restmüllbehältnisse:

  1. graue Müllnormtonne                                           mit          80 Liter   Behältervolumen,
  2. graue Müllnormtonne                                           mit        120 Liter   Behältervolumen,
  3. graue Müllnormtonne                                           mit        240 Liter   Behältervolumen,
  4. graue Restmüllgroßbehälter                                mit       1100 Liter   Behältervolumen,
  5. Restmüllsack (mit amtlichem Aufdruck)            mit          70 Liter   Behältervolumen.

Zugelassene Bioabfallbehältnisse:

  1. grüne Biomüllnormtonne                                     mit          80 Liter   Behältervolumen,
  2. grüne Biomüllnormtonne                                     mit        120 Liter   Behältervolumen,
  3. grüne Biomüllnormtonne                                     mit        240 Liter   Behältervolumen,

 
(13) Feste Abfallbehältnisse im Sinne dieser Satzung sind alle in Abs. 11 genannten zugelassenen Abfallbehältnisse mit Ausnahme der zum einmaligen Gebrauch bestimmten und dem amtlichen Aufdruck „Müllsack Landkreis Altenburg“ oder „Müllsack Landkreis Altenburger Land“ versehenen Restmüllsäcke.

§5
Umfang der öffentlichen Entsorgungspflicht

(1) Der Landkreis entsorgt alle in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen mit Ausnahme von:

  1. Eis und Schnee
  2. Explosionsgefährliche Stoffe, welche im Sinne des § 2 Abs.2 Nr. 14 KrWG beim Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln anfallen sowie andere explosionsgefährliche Stoffe, welche nicht bei der Sonderabfallkleinmengensammlung entsorgt werden können und keine geeignete Entsorgungseinrichtung zur Verfügung steht
  3. Körperteile und Organabfälle aus Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen
  4. Abfälle, für die die Beseitigung in spezifischen Vorschriften in deren jeweils gültigen Form geregelt ist:
    • nach dem Infektionsschutzgesetz
    • nach dem Tiergesundheitsgesetz
    • nach der Altfahrzeugverordnung
  5. Abfälle tierischer Herkunft, die dem Tierischen Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz unterliegen sowie Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne Artikel 10 Buchstabe p) Verordnung EG 1069/2009, soweit diesen nicht in privaten Haushalten und Kleingewerben (Größenordnung Biotonne) anfallen.
  6. Abfälle, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurück genommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller und Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 KrWG erteilt worden ist, soweit sie diesen Systemen überlassen werden
  7. Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis – Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) mit Ausnahme von Sonderabfall-Kleinmengen im Sinne des § 7 Abs. (1) Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (ThürAGKrWG)

Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu entsorgen, wenn für den Abfallerzeuger oder –besitzer eine Verwertung dieser Abfälle technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 7 (4) KrWG).

Der Landkreis ist berechtigt, auf Kosten der Abfallbesitzer einen Nachweis darüber zu verlangen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgenommene Abfälle handelt.

(2) Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle, die nach Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossen sind, haben die Abfallerzeuger und -besitzer dieser Abfälle die hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(3) Von der Pflicht zum Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

  1. Bauschutt, Baustellen Abfälle, Straßenaufbruch und Erdaushub und sonstiges mineralisches Material
  2. Abfälle aus Gewerbebetrieben soweit diese Abfälle wegen ihrer Art und Mengen nicht in zugelassenen Abfallbehälter oder mit dem Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen Sammelfahrzeugen transportiert werden können.
  3. Klärschlamm und Fäkalien
  4. Altreifen und –schläuche
  5. Schrott
  6. Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte, wenn haushaltübliche Mengen überschritten werden
  7. Abfälle die aufgrund ihrer Menge und physikalischen und chemischen Beschaffenheit für den Transport ungeeignet sind (schlammförmige, flüssige, staubförmige, ätzende, brandfördernde und leicht entzündliche Abfälle) oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit Gefahren für das Personal auf den Entsorgungsfahrzeugen hervorrufen können.

Darüber hinaus kann der Landkreis im Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die wegen Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in Haushalten anfallenden Abfällen beseitigt werden können, von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen. Dies könnten insbesondere schlammförmige, flüssige, staubförmige, ätzende, brandfördernd/oder leicht entzündbare Abfälle sein, die aufgrund der Menge und wegen fehlender Entsorgungseinrichtungen im Landkreis nicht entsorgt werden können. Der Anfall bzw. die beabsichtigte Entsorgung v. g. Abfall in größeren Mengen sind dem Landkreis zur Prüfung der Entsorgungsmöglichkeiten spätestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.

(4) Der Abfallbesitzer hat für die Beförderung der vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossenen Abfall (Abs. 3) zu der vom Landkreis bestimmten Abfallentsorgungsanlagen selbst zu sorgen und nach Maßgabe des § 21 dieser Satzung anzuliefern. Er hat dies dem Landkreis auf Verlangen anzuzeigen.

§6
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Landkreises sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Sie sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht).

(2) Die Anschlusspflichtigen und jeder andere Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Verwertung, soweit sie zu einer Verwertung auf den ihnen im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen, und Abfälle zur Beseitigung der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Anschlusspflichtige und jeder andere Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Anschlussberechtigte und jeder andere Besitzer von Abfällen im Gebiet des Landkreises hat im Rahmen der Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach § 5 Absatz 2 dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in einer vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage behandeln, lagern und/oder ablagern zu lassen.

(4) Den Anschlusspflichtigen ist verboten Abfälle, für die eine Überlassungspflicht besteht, sowohl in Hausfeuerungsanlagen als auch im Freien (Garten etc.) zu verbrennen sowie sich ihrer auf sonstige Weise zu entledigen. Es gelten die Bestimmungen des KrWG.

§7
Befreiung vom Anschlusszwang

(1) Im Einzelfall kann der Landkreis auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen eine vollständige Befreiung vom Anschlusszwang für solche Grundstücke gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle nicht oder nur ausnahmsweise anfallen. Soweit auf vom Anschlusszwang befreiten Grundstücken ausnahmsweise überlassungspflichtige Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer berechtigt und verpflichtet, diese der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises nach Maßgabe des § 21 dieser Satzung zu überlassen. 

Im Einzelfall kann der Landkreis auf Antrag des Anschlusspflichtigen eine teilweise Befreiung vom Anschlusszwang für solche Grundstücke gewähren, auf denen der Anfall von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht nach § 17 KrWG besteht, bezüglich bestimmter Abfallarten tatsächlich nicht erfolgt. Das Benutzungsrecht entfällt in dem Umfang, in dem eine Befreiung vom Anschlusszwang gewährt wurde. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung besteht für Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wenn der Erzeuger/Besitzer die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung ausschließlich in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Überwiegend öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder künftigen Abfallentsorgungseinrichtungen beeinträchtigt werden. Einem entsprechenden Antrag ist eine Abschrift der Genehmigung der jeweiligen Anlage sowie die beim Landkreis erhältliche „Erklärung zur Beseitigung in eigenen Anlagen“ unterschrieben beigefügt.

(2) Im Einzelfall kann der Landkreis auf schriftlichen Antrag eine Befreiung vom Anschlusszwang für die Bioabfälle aus Haushaltungen gewähren, soweit die Bioabfälle im Anfallgrundstück kompostiert werden.

(3) Der Landkreis führt regelmäßig Stichprobenkontrollen durch, um zu überprüfen, ob auf dem Grundstück tatsächlich keine Abfälle, für die eine Befreiung vom Anschlusszwang gewährt wurde, anfallen bzw. ob die Eigenverwertung ordnungsgemäß durchgeführt wird.

§8
Eigentumsübertragung, Fundsachen

(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Müllfahrzeug oder mit der Überlassung in einem nach § 4 Abs. 11 für den Abfall bestimmten und zugelassenen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. Wird Abfall durch den Abfallbesitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Sammelstelle oder Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über.

(2) In den überlassenen Abfällen durch Bedienstete oder beauftragte Dritte des Landkreises gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen im Sinne des § 978 BGB behandelt. Der Landkreis ist nicht verpflichtet, überlassene Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen

(3) Andere Personen als die jeweiligen Anschluss- oder Benutzungspflichtigen sowie Bedienstete oder beauftragte Dritte des Landkreises dürfen zur Abholung bereitgestellte Abfallbehältnisse nicht durchsuchen oder Abfälle aus zur Abholung bereitgestellten Abfallbehältnissen entfernen

§9
Anzeige- und Auskunftspflicht

(1) Der Anschlusspflichtige muss dem Landkreis für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Angaben in einer schriftlichen Anzeige mitteilen. Dazu gehören die Angaben zu den Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer (einschließlich der Rechtsverhältnisse) bzw. der sonstigen zur Nutzung des Grundstückes berechtigten Personen, die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen (mit Haupt- und/oder Nebenwohnung bei der Einwohnermeldebehörde) sowie die voraussichtliche Art, Beschaffenheit und Menge der anfallenden Abfälle, die dem Landkreis überlassen werden müssen. Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Grundstück erstmals anschlusspflichtig wird oder eine Änderung bezüglich der oben aufgeführten mitzuteilenden Angaben eintritt. Bei erstmaligem Anschluss und Änderung der o.g. notwendigen Angaben hat die Anzeige spätestens nach zwei Wochen zu erfolgen.

(2) Der Landkreis kann vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen.

§ 10
Duldungspflichten bei Grundstücken

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen von Behältnissen, die zur Erfassung der Abfälle notwendig sind, sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 19 Abs. 1 KrWG). Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 11
Störungen in der Entsorgung

Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügung, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.

 
2. Abschnitt

Einsammeln und Befördern der Abfälle


§ 12

Formen des Einsammeins und Beförderns

Die vom Landkreis ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden

a) im Rahmen des Bringsystems (§ 13) oder
b) im Rahmen des Holsystems (§§ 14 bis 20) oder
c) durch den Abfallbesitzer selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§21) eingesammelt und befördert. Die Sammelsysteme können auch kombiniert eingerichtet werden.

§ 13
Bringsystem

(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle in jedermann zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen erfasst, die der Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte in zumutbarer Entfernung für die Abfallbesitzer bereitstellt.

(2) Dem Bringsystem unterliegen Sonderabfall-Kleinmengen im Sinne des § 7 ThürAGKrWG. Diese sind von den Benutzungspflichtigen den Beauftragten des Landkreises getrennt vom übrigen Abfall zu übergeben. Für die Überlassung von Sonderabfall-Kleinmengen setzt der Landkreis spezielle Sammelfahrzeuge (Schadstoffmobil) ein und errichtet Annahmestellen. Die jeweiligen Standorte und die Annahmezeiten der Sammelfahrzeuge und der Annahmestellen gibt der Landkreis bekannt.

(3) Je Sammlung dürfen von einem Abfallbesitzer höchstens hundert Kilogramm Sonderabfall übergeben werden. Die Sonderabfälle sind in Einzelbehältnissen zu überlassen. Das Gesamtgewicht des Behälters darf dreißig Kilogramm, das Gesamtvolumen dreißig Liter nicht übersteigen. Die Sonderabfall-Kleinmengen sind unvermischt und nach Arten getrennt zu überlassen.

(4) Dem Bringsystem unterliegen Grünabfälle im Sinne des § 4 Abs. 7 dieser Satzung. Grünabfälle, die auf Grundstücken anfallen, die an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossen sind, können von Haushalten bis zu einem Volumen von 0,5m³ pro Anlieferung und Woche in den vom Landkreis betriebenen Recyclinghöfen abgegeben werden. Darüber hinausgehende Mengen sind in den durch den Landkreis beauftragten oder betriebenen Kompostieranlagen abzugeben.

§14
Holsystem

(1) Beim Holsystem werden die Abfälle durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte nach Maßgabe der §§ 15 bis 20 dieser Satzung am oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt.
(2) Dem Holsystem unterliegen folgende Abfälle:

  1. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen, dessen Bewohner zur Grundgebühr veranlagt werden,
  2. Sperrmüll,
  3. Altpapier,
  4. Bioabfälle mit Ausnahme der in § 4 Abs. 7 dieser Satzung aufgeführten Grünabfälle, welche nicht mit Bioabfällen in der Biotonne entsorgt werden können,
  5. sonstige Abfälle, die nicht nach den vorstehenden Nummern 1. bis 4. oder § 13 getrennt erfasst werden („Restmüll“) und nicht von dem Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind.

§ 15
Anforderungen an die Überlassung von Elektro- und Elektronikgeräten und Sperrmüll im Holsystem

(1) Elektro- und Elektronikgeräte werden zusammen auf Abruf, je Haushalt, dessen Bewohner zur Grundgebühr veranlagt werden, einmal jährlich ein Gerät je Geräteart, vom Landkreis oder dessen Beauftragten abgeholt, wenn dies der Besitzer unter Angabe von Art und Menge beantragt; der Landkreis bestimmt den Abholzeitpunkt und teilt ihn dem Besitzer mit. Elektro- und Elektronikgeräte sind jeweils voneinander und vom übrigen Abfall getrennt zur Abfuhr bereitzustellen. Der Landkreis kann Elektro- und Elektronikgeräte, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, von der Annahme ausschließen.

(2) Elektro- und Elektronikgeräte aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die Besitzer selbst oder durch Beauftragte einmal Jährlich auf den vom Landkreis bekanntgegebenen zentralen Sammeleinrichtungen (Übergabestellen nach ElektroG) bringen und im Rahmen ihrer Benutzungsordnungen überlassen.

(3) Sperrmüll im haushaltsüblichen Umfang bis 2 m³ wird im Landkreis bei Bedarf auf Abruf, je Haushalt, dessen Bewohner zur Grundgebühr veranlagt werden sowie aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die zur Grundgebühr veranlagt werden, zweimal jährlich, vom Landkreis oder dessen Beauftragten abgeholt, wenn dies der Besitzer unter Angabe von Art und Menge beantragt; der Landkreis bestimmt den Abholzeitpunkt und teilt ihn dem Besitzer mit. Eine Expressabholung ist innerhalb von drei Werktagen gegen Entgelt möglich. Sperrmüll ist vom übrigen Abfall getrennt zur Abfuhr bereitzustellen. Andere Abfälle als Sperrmüll werden zu den o. g. Abholterminen nicht abgeholt.

(4) Die in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Abfälle sind zum mitgeteilten oder bekanntgegebenen Abholtag bis 6:00 Uhr, frühestens jedoch ab 16:00 Uhr des Vortages frei zugängig vor dem Grundstück so bereitzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust mit Müllfahrzeugen angefahren und aufgeladen werden können. Öffentliche Straßenflächen dürfen nur am Abholtag in Anspruch genommen werden. Erfolgt die Abholung nicht an dem mitgeteilten oder bekanntgegebenen Abholtag, sind die Abfälle von der öffentlichen Straßenfläche unverzüglich zu entfernen. Können Grundstücke vom Müllfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Anschlusspflichtigen die in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Abfälle an der nächsten vom Müllfahrzeug anfahrbaren Stelle bereitzustellen. Der Straßenverkehr, insbesondere Fußgänger, dürfen durch die bereit gestellten Abfälle nicht behindert oder gefährdet werden.

(5) Sofern neben zugelassenem Abfall auch nicht zugelassene und nicht angemeldete Abfälle bereitgestellt werden, besteht kein Anspruch darauf, dass der gesamte Abfall entgeltfrei entsorgt wird. Nicht zugelassener und nicht entsorgter Abfall ist unverzüglich nach Durchführung der Sammlung vom Abfallbesitzer zu entfernen. Nach der Abholung des Abfalls sind die Stell- und Sammelplätze durch die Nutzer zu reinigen.

(6) Nach erfolgter Sammlung darf kein weiterer Abfall abgestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Stellplatz noch nicht vollständig beräumt ist.

(7) Elektroaltgeräte und Sperrmüll bis 1 m³ können auch in den vom Landkreis bekanntgegebenen zentralen Sammeleinrichtungen (Übergabestellen nach ElektroG und Recyclinghöfen) angeliefert werden.

§ 16
Anforderungen an die Überlassung von Altpapier,
Bioabfällen und Restmüll im Holsystem

(1) Altpapier ist getrennt vom übrigen Abfall in den dafür bestimmten und zugelassenen Altpapierbehältnissen des Anfallgrundstücks zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen. Andere Abfälle als Altpapier dürfen in Altpapierbehältnisse nicht eingegeben werden. Nicht zugelassene Altpapierbehältnisse und Altpapierbehältnisse, die nicht dafür bestimmte Abfälle enthalten, werden nicht entleert.

(2) Bioabfälle, die dem Holsystem unterfallen, sind im Landkreis getrennt vom übrigen Abfall in die dafür bestimmten und zugelassenen Bioabfallbehältnissen des Anfallgrundstücks zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen. Andere Abfälle als Bioabfälle dürfen in Bioabfallbehältnisse nicht eingegeben werden. Nicht zugelassene Bioabfallbehältnisse und Bioabfallbehältnisse, die nicht dafür bestimmte Abfälle enthalten, werden nicht entleert.

(3) Restmüll ist getrennt vom übrigen Abfall in den dafür bestimmten und zugelassenen Restmüllbehältnissen des Anfallgrundstücks zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen; nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 getrennt zu überlassende Abfälle dürfen in Restmüllbehältnisse nicht eingegeben werden. Nicht zugelassene Restmüllbehältnisse und zugelassene Restmüllbehältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden nicht entleert.

(4) Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die zugelassenen Abfallbehältnisse den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten und sonstigen Bewohnern zugänglich sind und von diesen benutzt werden können.

Die zur Verfügung gestellten zugelassenen Abfallbehältnisse sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Feste Abfallbehältnisse sind bei Bedarf von den Anschlusspflichtigen zu reinigen.

(5) Reparaturen, farbliche Änderungen und Kennzeichnungen mit Ausnahme der Kenntlichmachung für den Benutzer auf den Deckeln der festen Abfallbehältnisse dürfen nur durch den Landkreis oder dessen Beauftragte vorgenommen werden. Beschädigungen oder Verlust von festen Abfallbehältnissen sind dem Landkreis oder seinen Beauftragten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Schäden, Verlust oder unzulässige Änderungen an festen Abfallbehältnissen haftet der Anschlusspflichtige nach den allgemeinen Bestimmungen.

(6) Zugelassene Abfallbehältnisse dürfen nur zur Aufnahme der jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur insoweit gefüllt werden, dass sie sich noch verschließen lassen; die Deckel der festen Abfallbehältnisse sind geschlossen zu halten. Abfälle dürfen in die zugelassenen Abfallbehältnisse nicht eingestampft oder eingeschlämmt werden. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in zugelassene Abfallbehältnisse nicht eingegeben werden.

(7) Die Abfallbehälter in der Größe 80 l bis 240 l sowie Restabfallsäcke sind am Abholtag bis 06:00 Uhr, frühestens jedoch ab 16:00 Uhr des Vortages frei zugängig vor dem Grundstück so bereitzustellen, dass die Entsorgungsabsicht eindeutig erkennbar ist, Verschlusseinrichtungen entfernt sind und sie durch das Entsorgungsfahrzeug ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können.

(8) Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen. Öffentliche Straßenflächen dürfen nur am Abholtag in Anspruch genommen werden. Erfolgt die Abholung nicht an dem bekanntgegebenen Abholtag, sind die zugelassenen Abfallbehältnisse von der öffentlichen Straßenfläche unverzüglich zu entfernen. Können Grundstücke von Müllfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Anschlusspflichtigen die zugelassenen Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Müllfahrzeug erreichbaren Stelle (z. B. Abholstandplätze) zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Straßenverkehr, insbesondere Fußgänger, dürfen durch die zur Abholung bereitgestellten zugelassenen Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.

(9) 1.100 l Müllgroßbehälter werden zur Entleerung durch den Landkreis vom Standplatz auf dem Grundstück geholt und unverzüglich zurückgebracht. Durch den Überlassungspflichtigen sind diese Abfallbehälter zur Abholung vom Grundstück auf diesem frei zugänglich bereitzuhalten.

(10) 1.100 l Müllgroßbehälter, die geleert werden sollen, sind zusätzlich mit einer Banderole „Bitte leeren!“ zu kennzeichnen, die der Landkreis auf Anforderung bereitstellt. Diese Banderole ist gut sichtbar an der Seite des Abfallbehälters anzubringen.

(11) Können Abfallbehälter aus Gründen, die der Landkreis nicht zu vertreten hat, nicht geleert werden, so wird die Abfuhr erst am nächsten planmäßigen Termin nachgeholt. Dies gilt nicht für teilentleerte Behälter. Für Restabfallbehälter und 1.100 l Müllgroßbehälter kann eine gebührenpflichtige Nachentleerung beantragt werden.

(12) Der Landkreis kann nach Anhörung der Anschlusspflichtigen die Abholstandplätze der zugelassenen Abfallbehältnisse unter Einbeziehung des Grundstückseigentümers bestimmen.

§17
Erforderliche Kapazität der zugelassenen Abfallbehältnisse im Holsystem

(1) Art, Anzahl und Behältervolumen der festen Abfallbehältnisse müssen so bemessen sein, dass sie dem zu erwartenden Abfallaufkommen des anschlusspflichtigen Grundstücks bzw. der anschlusspflichtigen Grundstücke wie folgt entsprechen:

a) bei anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen ausschließlich Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, ist pro Woche und Bewohner ein Behältervolumen von 10 Liter für Altpapier, 5 Liter für Restmüll und ein Behältervolumen von 5 Liter für Bioabfälle vorzuhalten;

b) für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Restmüllbehälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 51/Woche zur Verfügung gestellt.

Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung berechnet:

Unternehmen/Institution je Platz/Beschäftigten/Bett Einwohnergleichwert
1. Krankenhäuser, Kliniken und ähnliches je Platz 1
2. öffentliche Verwaltung, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte 1
3. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4
4. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2
5. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1
6. Lebensmittel-, Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 2
7. sonstige Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5
8. Industrie, Handwerk und übrige Gewerke je Beschäftigten 0,5

ba) Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.

bb) Beschäftigte i. S. des Abs. 1 b) sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt.

bc) Für Schulen, Kindergärten, Schwimmbäder, Friedhöfe sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne selbständige Bewirtschaftungen werden Einwohnergleichwerte festgesetzt, die sich nach der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung (Anzahl Beschäftigte bzw. Nutzer) richten. Analog wird in Fällen, in denen Abs. 1 b) keine Regelung enthält, verfahren.

c) bei anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen ausschließlich Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen anfallen, ist pro Woche und Betriebseinheit/Gewerbebetrieb, Dienstleistungsunternehmen etc. dasjenige Behältervolumen an festen Restabfallbehältnissen vorzuhalten, das dem jeweils zu erwartenden Abfallaufkommen entspricht.

d) bei anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen sowohl Abfälle aus privaten Haushaltungen als auch Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, ist das unter Anwendung der Buchstaben a) und b) ergebende Behältervolumen an festen Abfallbehältnissen vorzuhalten.

(2) Der Landkreis stellt dem Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des abzuholenden Abfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl zur Verfügung. Art, Anzahl und Größe der festen Abfallbehältnisse werden vom Landkreis nach Anhörung des Anschlusspflichtigen bestimmt. Auf Antrag kann der Landkreis weitere bzw. größere feste Abfallbehältnisse zur Verfügung stellen. Wird festgestellt, dass die vorhandenen festen Abfallbehältnisse für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen, und sind zusätzliche bzw. größere Abfallbehältnisse nicht beantragt worden, so kann der Landkreis die Anschlusspflichtigen zur Entgegennahme und Nutzung der zusätzlichen bzw. größeren Abfallbehältnisse verpflichten.

(3) Können anschlusspflichtige Grundstücke mit den Müllfahrzeugen nicht angefahren werden und stellt die Bereitstellung der festen Abfallbehälter an der nächsten anfahrbaren Stelle eine unzumutbare Härte dar, kann der Landkreis auf schriftlichen Antrag die ausschließliche Benutzung von Restmüllsäcken zulassen. Die ausschließliche Benutzung von Restmüllsäcken kann der Landkreis auch für anschlusspflichtige Grundstücke mit Kleingärten und Wochenendhäusern zulassen.

 (4) Die zugelassenen Behältnisse werden, soweit erforderlich, durch vom Landkreis beauftragte Dritte mit dem jeweils gültigen Kontrollaufkleber entsprechend dem Identsystem des Landkreises deutlich sichtbar gekennzeichnet. Die Beauftragten des Landkreises sind berechtigt, bei Bereitstellung von nicht durch den Landkreis zugelassenen oder nicht durch diesen für das Grundstück bereitgestellten Gefäßen, die Entsorgung zu verweigern.

(5) Abfälle werden im Rahmen des Holsystems nicht abgeholt und Behältnisse nicht geleert, wenn den Getrennthaltungsgeboten dieser Satzung nach § 16 nicht entsprochen wird, insbesondere wenn die für die gesonderte Überlassung verwertbarer Abfälle bereitgestellten Behälter für Altpapier oder Bioabfälle Fehlwürfe enthalten. Der Landkreis kann in diesen Fällen kostenpflichtige Sonderabholungen durch Restmüllfahrzeuge zu Lasten der Anschluss-und Überlassungspflichtigen veranlassen.

§ 18
Behältergemeinschaften

(1) Auf schriftlichen Antrag können innerhalb eines Grundstückes (Hausnummer) bzw. bei benachbarten Grundstücken Restabfallbehälter von 80 I bis 240 I gemeinsam benutzt werden.

(2) Auf schriftlichen Antrag können innerhalb eines Grundstückes (Hausnummer) bzw. für benachbarte Grundstücke 1.100 I Müllgroßbehälter gemeinsam benutzt werden.

(3) Antragsberechtigt für Behältergemeinschaften sind die Grundstückseigentümer bzw. ihre Beauftragten (z. B. Wohnungsverwaltung).

(4) Würde durch die Bildung einer Behältergemeinschaft ein deutliches Missverhältnis in Bezug auf§ 17 Abs. 1 dieser Satzung, zwischen bereitstehendem Behältervolumen und der Anzahl Bewohner entstehen bzw. ist ein solches bei einer bestehenden Behältergemeinschaft entstanden, kann der Landkreis die Bildung der Behältergemeinschaft verweigern, unter Auflagen zulassen bzw. eine bestehende Behältergemeinschaft auflösen, soweit keine anderen Gründe dagegen stehen. 

(5) Die Regelungen zu Behältergemeinschaften gelten nicht bei der Nutzung von Restabfallsäcken im Sinne von § 4 Abs. 11 dieser Satzung. Im Übrigen wird auf§ 17 dieser Satzung verwiesen.

§ 19
Pflicht zur Vorhaltung von Abfallbehältern

(1) Anschlusspflichtige im Sinne des § 6 dieser Satzung haben für Restabfall (Hausmüll) bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Bioabfälle mindestens je einen Abfallbehälter vorzuhalten, sofern keine Ausnahme nach § 7 (2) dieser Satzung besteht. § 17 Abs. 3 dieser Satzung bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für Behältergemeinschaften gemäß § 18 dieser Satzung.

(2) Der Anschlusspflichtige hat schriftlich beim Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft/Kreisstraßenmeisterei des Landkreises Altenburger Land die entsprechenden Abfallbehälter zu beantragen. Die Behältergrößen sind nach Maßgabe des § 17 dieser Satzung so zu wählen, dass unter Beachtung des jeweiligen Abfuhrrhythmus eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet wird, die insbesondere den Regelungen dieser Satzung und den hygienischen Erfordernissen entspricht. Erforderlichenfalls bestimmt der Landkreis Anzahl und Größe der Abfallbehälter.

(3) Auf schriftlichen Antrag beim Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft/Kreisstraßen-meisterei des Landkreises Altenburger Land können vorhandene Abfallbehälter nach Größe und Anzahl verändert (gebührenpflichtiger Behältertausch) werden. Antragsberechtigt ist der Anschlusspflichtige im Falle einer Behältergemeinschaft für die ihm zugeordneten Abfallbehälter. Als zugeordnet gelten die zum Zeitpunkt des Antrages auf den Antragsteller im Identsystem registrierten Abfallbehälter. Kein gebührenpflichtiger Behältertausch ist jede erstmalige Bereitstellung von Abfallbehältern (Erstanschluss von Grundstücken bzw. Grundstücksnutzern an die Abfallentsorgung, Zuzug aus/zu einer bestehenden Behältergemeinschaft), die Abholung bei Beendigung des Anschlusses, der Ersatz wegen natürlichem Verschleiß. Die gilt auch bei Ersatz oder Verlust jedoch nur soweit kein Verschulden des Anschlusspflichtigen vorliegt.

§ 20
Häufigkeit und Zeitpunkt der Abholung
der zugelassenen Abfallbehältnisse im Holsystem

(1) Zugelassene Altpapierbehältnisse werden monatlich einmal abgeholt. Zugelassene Bioabfall- und Restmüllbehältnisse werden alle zwei Wochen abgeholt.

(2) Die für die Abholung in den einzelnen Teilen des Landkreisgebietes vorgesehenen Wochentage werden vom Landkreis bekanntgegeben. Erfolgt eine Abholung nicht an dem bekanntgegebenen Abholtag, so erfolgt die Abholung zum nächstmöglichen Abfuhrtermin.

(3) Der Landkreis kann im Einzelfall von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abweichende Festlegungen treffen.

§ 21
Selbstanlieferung von Abfällen durch den Besitzer

(1) Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach §§ 6 und 7 dieser Satzung haben die Besitzer die in § 5 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Abfälle selbst oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis jeweils dafür bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen sowie Einrichtungen Dritter, die sich gegenüber dem Landkreis zur Verwertung oder Beseitigung der angelieferten Abfälle verpflichtet haben) zu bringen und im Rahmen ihrer Benutzungsordnungen getrennt zu überlassen. Der Landkreis informiert die Abfallbesitzer durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die Anlagen und Benutzungsordnungen des Satzes 1. Beim Abladen sind die Weisungen der Beauftragten des Landkreises zu befolgen.

(2) Mit dem Abladen der Abfälle übernimmt der Abfallbesitzer die Gewähr, dass keine von der Ablagerung ausgeschlossenen Stoffe enthalten und die Abfälle tatsächlich im Gebiet des Landkreises angefallen sind; er haftet unbeschadet der Haftung Dritter für Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung ergeben. Die Selbstanlieferung hat in geschlossenen oder gegen den Verlust des Abfalls in geeigneter Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 54 und 55 KrWG und der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung-AbfAEV BGBl. I S. 404) bleiben unberührt. 

 
3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 
§ 22

Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. Sie können außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckwerken und in ortsüblicher Weise in kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden.

§ 23
Gebühren

Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach§ 98 ThürKO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung aufgrund einer vollziehbaren Anordnung einen Nachweis eines Entsorgungsfachbetriebes oder einer technischen Überwachungsorganisation nicht vorlegt und die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 5 dieser Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle dem Landkreis überlässt,
  3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung nicht für die Beförderung der Abfälle zu der vom Landkreis bestimmten Abfallentsorgungsanlage sorgt,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt
  5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anschließt,
  6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser Satzung den vom Benutzungszwang erfassten Abfall nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,
  7. entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung bereitgestellte Abfallbehältnisse durchsucht oder Abfälle aus zur Abholung bereitgestellten Abfallbehältnissen entfernt,
  8. entgegen § 9 dieser Satzung seiner Anzeige- oder Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig nachkommt,
  9. entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung Sonderabfall-Kleinmengen im Sinne des § 5 Abs. 4 ThürAbfG vom übrigen Abfall nicht getrennt überlässt,
  10. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung Elektro- und Elektronikgeräte oder Haushaltkleinschrott voneinander und vom übrigen Abfall nicht getrennt überlässt,
  11. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Abfälle bereitstellt, entgegen Satz 2 öffentliche Straßenflächen nicht nur am Abholtag in Anspruch nimmt und entgegen Satz 3 die Abfälle von der öffentlichen Straßenfläche nicht unverzüglich entfernt, 
  12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 Sperrmüll nicht vom übrigen Abfall getrennt zur Abfuhr bereitzustellt, 
  13. entgegen§ 16 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung Altpapier oder entgegen§ 16 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung Bioabfälle oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung Restmüll in den dafür bestimmten und zugelassenen Abfallbehältnissen nicht getrennt überlässt,
  14. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung Restmüll nicht in den dafür bestimmten und zugelassenen Restmüllbehältnissen des Anfallgrundstücks eingibt,
  15. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung Elektro- und Elektronikgeräte, Haushaltkleinschrott oder Sperrmüll oder entgegen § 16 Abs. 8 Satz 3 dieser Satzung zugelassene Abfallbehältnisse nicht unverzüglich von der öffentlichen Straßenfläche entfernt,
  16. entgegen § 17 dieser Satzung zugelassene Abfallbehältnisse nicht in ausreichendem Umfang vorhält,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist das Landratsamt Altenburger Land.

§ 25
lnkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Altenburger Land über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS -) vom 22.11.2016 außer Kraft.

 
Altenburg, 27. Dezember 2018

Landkreis Altenburger Land
Uwe Melzer
Landrat

 


Download der Abfallwirtschaftssatzung als PDF (812 kB)

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