Abfallgebührensatzung

Auf der Grundlage der §§ 98 Abs.1, 99 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 9, 24,103 geändert, §62a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Juni 2020 (GVBl. S.277,278). der §§ 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabegesetztes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. 2000, S. 301) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S.396), des § 6 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19.Dezember 2018 (GVBl. S.731,741), Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – ThürDSAnpUG-EU) vom 06. Juni 2018 (GVBl Nr. 3) und § 23 der Satzung des Landkreises Altenburger Land über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS -) hat der Kreistag des Landkreises Altenburger Land in seiner Sitzung am 25.11.2020 folgende Abfallgebührensatzung beschlossen:
 

Satzung
des Landkreises Altenburger Land über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung

(Abfallgebührensatzung – AGS -)

§ 1
Allgemeines

(1) Der Landkreis Altenburger Land erhebt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Benutzungsgebühren nach Maßgabe, des Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), sowie unter Berücksichtigung des Thüringer Gesetzes zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und –Umsetzungsgesetz EU – ThürDSAnpUG-EU) und dieser Satzung.

(2) Soweit in dieser Satzung auf die Satzung des Landkreises Altenburger Land über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AWS -) Bezug genommen wird, wird im Nachstehenden die Abkürzung AWS gebraucht. Die Begriffsbestimmungen nach § 4 AWS gelten auch für diese Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt. Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem gilt neben dem Eigentümer der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher und der Besitzer des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstückes als Benutzer und ist Gebührenschuldner für die Festgebühr, für die Behälterentleerungsgebühr, für die Bioabfallentsorgungsgebühr und für die Behälternutzungsgebühr.

(2) Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen zur Entsorgungsanlage des Landkreises ist der Anlieferer Benutzer und damit Gebührenschuldner. Die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt.

(3) Bei Behältergemeinschaften nach § 18 AWS ist jedes Mitglied der Behältergemeinschaft Benutzer. Die Mitglieder sind Gesamtschuldner. 

(4) Gebührenschuldner für die Nachentleerungsgebühr von Restabfallbehältern 80 l – 240l und 1.100 l Müllgroßbehälter und der Gebühr für einen gebührenpflichtigen Behältertausch ist der jeweilige Antragsteller.

(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher eines an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind die Eigentümer als Gesamtschuldner Gebührenschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.

§ 3
Gebührentatbestand

(1) Abfallgebühren für die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen nach § 4 Abs. 9 und Abs. 10 AWS werden für Leistungen bzw. das Vorhalten von Leistungen, insbesondere dem Einsammeln, Befördern, Verwerten, Behandeln, der Beseitigung von: 

  • gemischten Siedlungsabfällen (Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall),
  • Bio-und Grünabfälle
  • Papier, welches nicht als Verpackung durch die Systembetreiber erfasst wird,
  • Sperrmüll,
  • Elektro- und Elektronikaltgeräten
  • Sonstiger Abfälle
  • Sonderabfallkleinmengen nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 AWS (Schadstoffe)

sowie für die Verwaltung, für die Abfallberatung, für das Betreiben von Recyclinghöfen, des Recyclingzentrums und der Übergabestellen für Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie für die Nachsorge der Deponien erhoben.

(2) Der Landkreis erhebt:

  1. Festgebühren zur Deckung der zeitraumabhängigen Kosten für die Einsammlung von gemischten Siedlungsabfällen (inkl. Behältermiete und Behälterdienst) und anteiliger zeitraumabhängiger Kosten für die Einsammlung von Bioabfall sowie Kosten für die Entsorgung von Grünabfällen, Altpapier, Sperrmüll, Haushaltskleinschrott, Elektro- und Elektronikaltgeräten, sonstigen Wertstoffen und Schadstoffen. Weiterhin enthalten die Festgebühren die Kosten für den Betrieb der Recyclinghöfe und des Recyclingzentrums, Verwaltungsaufwand, Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit. Der Gebührentatbestand wird verwirklicht, wenn das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist.
  2. Gebühren für die Entleerung der Restabfallbehälter, des 70-Liter- Restmüllsacks sowie die Entleerung von falsch befüllten Wertstoffbehältern. Der Gebührentatbestand der Behälterentleerungsgebühr, der Nachentleerungsgebühr und der Entleerungsgebühr für falsch befüllte Wertstoffbehälter wird bei der Entleerung der Behälter und der Gebührentatbestand für die Entsorgung des Restmüllsacks bei dessen Erwerb verwirklicht,
  3. Eine Jahresgebühr für die Abfuhr von Bioabfällen in zugelassenen Abfallbehältnissen. Der Gebührentatbestand wird verwirklicht, wenn das Grundstück an die öffentliche Bioabfallentsorgung angeschlossen ist und diese genutzt wird,
  4. Gebühren für die Behälternutzung an unbewohnten Grundstücken und den Behältertausch, sofern dieser nicht wegen Anpassung an die erforderliche Kapazität nach § 17 und § 19 (3) AWS oder aus sonstigen abfallwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Mit Aufstellen der Behälter auf den Grundstücken bzw. mit dem Tausch der Behälter wird der Gebührentatbestand jeweils verwirklicht,
  5. Gebühren bei Anlieferung von Abfällen an das Recyclingzentrum Altenburg. Der Gebührentatbestand wird mit der Anlieferung und Entgegennahme der Abfälle verwirklicht.
  6. Gebühren bei Anlieferung unzulässig abgelagerter Abfälle im Recyclingzentrum Altenburg. Der Gebührentatbestand wird mit der Anlieferung und Entgegennahme der Abfälle verwirklicht.

§ 4
Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Festgebühr bestimmt sich wie folgt:

  1. Bei anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen ausschließlich Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, bestimmt sich die Festgebühr nach der Anzahl der auf dem anschlusspflichtigen Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Bei der Gebührenberechnung wird die Anzahl der Personen eines anschlusspflichtigen Grundstücks nach den Daten der Meldebehörde und hilfsweise nach den Angaben des Anschlusspflichtigen ermittelt. Hat ein Gebührenschuldner im Landkreis mehrere Wohnungen oder Aufenthaltsorte, so wird er zur Festgebühr nur für den Ort seiner Hauptwohnung veranlagt.
  2. Bei anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen ausschließlich Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen anfallen, bemisst sich die Festgebühr nach dem Gesamtbehältervolumen und wird als Literpreis berechnet. Bei der Gebührenberechnung wird für die Ermittlung des Gesamtbehältervolumens die Summe der Behältervolumen aller festen Restmüllbehältnisse des anschlusspflichtigen Grundstücks nach der vom Landkreis nach § 17 Abs. 1 lit. b) AWS getroffenen Festlegung zugrunde gelegt. Kann die Entsorgung nur mit zugelassenen Restmüllsäcken durchgeführt werden, wird die Festgebühr für einen 80-Liter-Restmüllbehälter veranschlagt. 
  3. Bei anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen sowohl Abfälle aus privaten Haushaltungen als auch Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, bemisst sich die Festgebühr nach der Anzahl der auf dem anschlusspflichtigen Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen nach Nr. 1 und dem Behältervolumen für die anfallenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Nr. 2.

(2) Bemessungsgrundlage für die Behälterentleerungsgebühr und die Nachentleerungsgebühr ist die Anzahl der im Identsystem registrierten Entleerungen bezüglich der auf dem Grundstück zugeordneten Restabfallbehälter ohne Berücksichtigung des Behälterfüllgrades bei der Entleerung. Mindestens werden für die Behälterentleerungsgebühr zwei Entleerungen je Gefäß pro Jahr in Ansatz gebracht. Bei anteiliger Gebührenschuld gem. § 8 Abs. 2 dieser Satzung wird die Mindestgebühr entsprechend anteilig erhoben. Werden Wertstoffbehälter falsch befüllt, wird der Inhalt als Restmüll klassifiziert, geleert und entsorgt. Für die Leerung der Behälter wird je nach Volumen eine Zusatzgebühr zur Leerungsgebühr lt. §5 Abs. 4 berechnet und fällig. Bemessungsgrundlage für die Entleerungsgebühr der Restabfallsäcke ist die Anzahl der jeweiligen Erwerbsvorgänge. Die Behälternutzungsgebühr wird nach einem modifizierten Volumenmaßstab erhoben, der auf die Art und Größe des in Anspruch genommenen Restmüllgefäßes abstellt. Die Behältertauschgebühr bemisst sich nach der Anzahl der gebührenpflichtigen Tauschvorgänge.

(3) Bei der Abfuhr von Bioabfällen bestimmt sich die Jahresgebühr nach dem Volumen des verwendeten Gefäßes und dem Abfuhrrhythmus.

(4) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach der Art und dem Gewicht der Abfälle. Das Gewicht der angelieferten Menge wird mit einer Genauigkeit von +/- 0,020 t ermittelt. Wenn aufgrund eines Ausfalls der Wiegeeinrichtungen das Gewicht des Abfalls nicht ermittelt werden kann, bemisst sich die Gebühr, ausgehend von der zulässigen Nutzlast des Lieferfahrzeuges, nach dem geschätzten Gewicht des angelieferten Abfalls. Die Schätzung wird durch das Betriebspersonal vorgenommen. 

(5) Die Gebühren für die Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle durch den Landkreis wird entsprechend Abs. 4 bemessen.

§ 5
Gebührensätze

(1) Die Festgebühr nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung beträgt für jeden Bewohner eines anschlusspflichtigen Grundstücks jährlich 42,72 Euro. 

(2) Die Festgebühr nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung beträgt für jeden Liter des vorgehaltenen Gesamtbehältervolumens an festen Restmüllbehältnissen bei zweiwöchentlicher Entleerung 0,51 Euro. und bei wöchentlicher Entleerung nach § 20 (3) AWS 1,02 Euro. In der Festgebühr nach Satz 1 sind die Kosten für die Annahme und Entsorgung von Grünabfällen sowie die Kosten für das Einsammeln von Elektro- und Elektronikaltgeräten nicht enthalten.

(3) Für Grundstücke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung bestimmt sich der Gebührensatz der Festgebühr jeweils nach den vorgenannten Absätzen.

(4) Die Behälterentleerungsgebühr und die Nachentleerungsgebühr nach § 4 Abs. 2 betragen für anschlusspflichtige Grundstücke im Gebiet des Landkreises je Entleerung/Erwerb:

  1. graue Müllnormtonne mit 80 Litern Behältervolumen 3,54 Euro,
  2. graue Müllnormtonne mit 120 Litern Behältervolumen 4,61 Euro,
  3. graue Müllnormtonne mit 240 Litern Behältervolumen 7,63 Euro,
  4. Restmüllgroßbehälter mit 1100 Litern Behältervolumen 30,98 Euro,
  5. Restmüllsack 2,90 Euro.

       Zusatzgebühr der Sonderleerung für falsch befüllte Wertstoffbehälter

  1. Wertstofftonne mit 80 Litern Behältervolumen 0,70 Euro,
  2. Wertstofftonne mit 120 Litern Behältervolumen 0,92 Euro,
  3. Wertstofftonne mit 240 Litern Behältervolumen 1,52 Euro,
  4. Wertstoffbehälter mit 1100 Litern Behältervolumen 6,18 Euro.

(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Bioabfall nach § 4 Abs. 3 beträgt für anschlusspflichtige Grundstücke des Landkreises bei Entleerung aller zwei Wochen jährlich:

  1. grüne Bionormtonne mit 80 Litern Behältervolumen 31,83 Euro,
  2. grüne Bionormtonne mit 120 Litern Behältervolumen 47,74 Euro,
  3. grüne Bionormtonne mit 240 Litern Behältervolumen 95,48 Euro.

(6) Die Gebühr für die Entsorgung von Bioabfall nach § 4 Abs. 3 beträgt für anschlusspflichtige Grundstücke des Landkreises bei wöchentlicher Entleerung nach § 20 (3) AWS jährlich:

  1. grüne Bionormtonne mit 80 Litern Behältervolumen 63,65 Euro,
  2. grüne Bionormtonne mit 120 Litern Behältervolumen 95,48 Euro,
  3. grüne Bionormtonne mit 240 Litern Behältervolumen 190,96 Euro.

§ 6
Behälternutzungsgebühr, Behältertausch

(1) Die Behälternutzungsgebühr bei unbewohnten Grundstücken und unbewohnte Wohneinheiten, bei denen ausschließlich Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, beträgt pro Abfallbehälter jährlich bei
– 80 Liter 52,68 EUR
– 120 Liter 79,08 EUR
– 240 Liter 158,16 EUR
– 1.100 Liter 725,16 EUR.
Bei nicht kalenderjährlicher Nutzung wird die Gebühr anteilig nach vollen Kalendermonaten erhoben.

(2) Die Gebühr für einen Behältertausch gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 AWS beträgt pro Abfallbehälter bei
– 80 Liter 11,00 EUR
– 120 Liter 11,00 EUR
– 240 Liter 13,00 EUR
– 1.100 Liter 47,00 EUR.
Bei Selbstabholung/Selbstanlieferung ist der Behältertausch gebührenfrei.

§ 7
Gebührensätze der Abfallentsorgung bei Anlieferung im Recyclingzentrum / Müllumladestation Altenburg, Leipziger Straße

(1) Die Gebühr für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfällen zur Beseitigung beträgt bei einer Abfallmenge größer 100 kg 182,00 Euro / t.

(2) Die Gebühr für Abfälle zur Beseitigung bei Selbstanlieferung beträgt bei einer Abfallmenge bis 100 kg je Anlieferung 15,00 Euro.

(3) Die Gebühr für die Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle (Wilde Ablagerungen) durch den Landkreis berechnen sich entsprechend Abs. 1.

(4) Die Gebühr für die Entsorgung mineralischen Bauschutts beträgt bei Selbstanlieferung bis 100 kg je Anlieferung 10,00 Euro.

§ 8
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Anschluss an die kommunale Abfallentsorgung während des Kalenderjahres der erste Tag des auf den Anschluss folgenden Monats bis zum Ende des Kalenderjahres.

(2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld für die Festgebühr, die Behälterentleerungsgebühr, die Bioabfallentsorgungsgebühr, die Behälternutzungsgebühr und die Nachentleerungsgebühr jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Die vorgenannten Gebühren werden durch einen Jahresgebührenbescheid festgesetzt. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Monats, in dem das Benutzungsverhältnis endet. Bei späterer Mitteilung des Anschlusspflichtigen über die Beendigung des Benutzungsverhältnisses, endet die Gebührenschuld mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Mitteilung beim Landkreis Altenburger Land eingeht.

(3) Bei Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe des Restmüllsackes an den Erwerber.

(4) Bei der Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle an den Landkreis und wird durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühr für Selbstanlieferung kann auch bar entrichtet werden.

(5) Bei der Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis oder seinen Beauftragten und wird durch Gebührenbescheid erhoben.

(6) Bei der Behältertauschgebühr entsteht die Gebührenschuld mit Beantragung der Leistung durch den Gebührenschuldner und wird durch Gebührenbescheid erhoben.

(7) Eine Leistung gilt auch dann als in Anspruch genommen und begründet die Erhebung einer Gebühr, wenn

  1. bei der bestellten/beantragten Leistung das betreffende Grundstück angefahren wurde und der abzuholende Abfall bzw. der umzutauschende Abfallbehälter ohne Verschulden des Landkreises nicht bereitgestellt war bzw.
  2. ein Restabfallbehälter gemäß §16 Abs. 7, 9 und 10 AWS bereitgestellt war und eine Leerung im Identsystem, unabhängig vom Füllgrad des Behälters, registriert wurde.

§ 9
Vorauszahlungen

(1) Für die regelmäßige Entsorgung von Abfällen im Bring- und Holsystem wird eine Vorauszahlung erhoben. Diese kann in Höhe eines Viertels der voraussichtlichen Jahresgebühr oder in voller Höhe der Jahresgebühr festgesetzt werden. Die Vorauszahlungen werden zu Jahresbeginn per Bescheid festgesetzt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Festgebühr sind der Datenbestand der zuständigen Einwohnermeldebehörde oder die Angaben des Anschlusspflichtigen über die auf dem Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zum 31.12. des Vorjahres. Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen ein, die die Festsetzung einer höheren oder niedrigeren Festgebühr rechtfertigen würden, kann die Vorauszahlung auf die Festgebühr zu Beginn des Monats, der auf den Eingang der Mitteilung beim Landratsamt Altenburger Land folgt, für den verbleibenden Zeitraum des Kalenderjahres geändert werden.

(3) Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Leistungsgebühr ist die Anzahl der im Vorjahr im Identsystem registrierten Behälterleerungen. Bei einem anteiligen Anschluss an die Abfallentsorgung im Vorjahr werden die im Identsystem registrierten Behälterleerungen dieses Zeitraums auf ein volles Jahr hochgerechnet. Bestand im Vorjahr kein Anschluss an die Abfallentsorgung, werden als Vorauszahlung die durchschnittlich ermittelten Restmüllbehälterleerungen des Vorjahres im Landkreis am anschlusspflichtigen Grundstück zum Ansatz gebracht. Für die erstmalige Inanspruchnahme im laufenden Kalenderjahr erfolgt eine anteilige Berechnung. Wurden im Vorjahr bei bestehendem Anschluss an die Abfallentsorgung keine Leerungen registriert, werden als Vorauszahlung zwei Restmüllbehälterleerungen pro Restmüllbehälter am anschlusspflichtigen Grundstück zum Ansatz gebracht. Die Endabrechnung der Behältergebühren sowie die Verrechnung mit den Vorauszahlungen erfolgt mit dem Jahresgebührenbescheid im ersten Quartal des Folgejahres entsprechend den tatsächlich im Identsystem registrierten Behälterleerungen. Im Ergebnis der Endabrechnung werden im ersten Quartal des Folgejahres zu viel gezahlte Beträge verrechnet bzw. zu wenig gezahlte Beträge nacherhoben.

§ 10
Fälligkeit

Die Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Jahresgebühr sind am 1. März, 1. Juni, 1. September und am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Es besteht die Möglichkeit die Vorauszahlung als Quartal- oder Jahreszahlung zu entrichten. Im Falle der Jahreszahlung wird die Vorauszahlung am 1. Juni fällig. Die Jahresgebührenschuld nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheides fällig. Im Übrigen wird die Gebührenschuld mit ihrer Entstehung fällig.

§ 11
Datenschutz

(1) Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und –Umsetzungsgesetz EU – ThürDSAnpUG-EU). 

(2) Die erforderlichen personenbezogenen Daten, wie Anzahl von Personen, die melderechtlich auf einem Grundstück erfasst sind, der Zuzug und Wegzug, können mit den jeweils zuständigen Einwohnermeldeämtern der Gemeinden oder bei technischer Möglichkeit vom Thüringer Landesrechenzentrum abgeglichen werden.

(3) Als Träger der Abfallentsorgung ist der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben, zur Ermittlung der jeweils Pflichtigen sowie zum Zwecke der Gebührenerhebung, weiterhin berechtigt, wie folgt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen:
– Namen und Anschriften der anschlusspflichtigen Eigentümer von Grundstücken von den für die Grundsteuererhebung zuständigen Behörden und den zuständigen Katasterbehörden
– von der zuständigen Ordnungsbehörde aus dem Gewerberegister die Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit von Gewerbetreibenden
– von den sonstigen Abfallbesitzern (Selbstanlieferern) und Entsorgungsbetrieben die Namen und Anschriften sowie weitere im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung anfallende personenbezogene Daten (insbesondere zum Umfang, Zeitpunkt, Art der Entsorgung sowie zur Gebührenzahlung)

§ 12
Gebührenerstattung, Gebührenermäßigung

(1) Im Falle einer Nichtverrechnung des Guthabens nach § 9 Abs. 3 Satz 7 dieser Satzung wird das Guthaben erstattet. 

(2) Für nicht genutzte Restmüllsäcke erfolgt keine Gebührenrückerstattung.

(3) Soweit der Vollzug dieser Gebührensatzung im Einzelfall zu unbilligen Härten führt, kann der Gebührenschuldner den Erlass der Gebührenschuld schriftlich beim Landkreis beantragen.

(4) Betriebsstörungen lassen die Gebührenpflicht unberührt. Bei Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die Entsorgungspflicht des Landkreises haben, kann der Landkreis die Gebühren entsprechend ermäßigen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Altenburger Land über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS -) vom 27.12.2018 außer Kraft.


Altenburg, 07. Dezember 2020

Landkreis Altenburger Land
Uwe Melzer
Landrat

 


Download der Abfallgebührensatzung als PDF (358 kB)

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