Hinweise zum Umgang mit Elektroaltgeräten

Zum 15. August 2018 ist Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten in Kraft getreten. Im Rahmen dessen wurde u.a. der sogenannte offene Anwendungsbereich (open scope) eingeführt. Dies bedeutet praxisbezogen, dass alle Gegenstände, die einen elektronischen Anteil besitzen, ab sofort als Elektroaltgeräte gelten und somit auch entsprechend gesammelt und entsorgt werden.

Darunter fallen jetzt auch Möbel und Kleidungsstücke.

Bekleidung

Kleidung mit elektronischen Teilen werden ab sofort nicht mehr über den Altkleidercontainer gesammelt, sondern sind auf den Recyclinghöfen abzugeben. z.B. Schuhe mit Blinkfunktion, Weihnachtsmannmützen mit Licht.

Möbel

Möbelstücke mit elektronischen Bauteilen, z.B. elektrisch verstellbarer Fernsehsessel, Massagesessel, Schrankwand mit festverbauter elektrischer Lichtanlage, elektrisch höhenverstellbare Tische etc. gehören ebenfalls ab sofort auf den Recyclinghof bzw. können vom zuständigen Entsorger (Veolia) als Elektrogerät zur Abholung angemeldet werden.

Lassen sich jedoch elektrische Bestandteile leicht entfernen, z. B. die Beleuchtung in der Schrankwand, können natürlich nur diese gesondert als Elektroschrott bzw. Sperrmüll wie gewohnt entsorgt werden.

Zudem besteht beim Neukauf eines größeren Elektrogerätes eines gesetzliche Rücknahmepflicht durch den Einzelhandel.

Skip to content