Angemeldeter Sperrmüll wird termingerecht abgeholt
Aufgrund der aktuellen Berichterstattung durch die freie Presse informieren wir hiermit nochmals wie die Sperrmüllabholung im gesamten Landkreis Altenburger Land zu erfolgen hat.
- Diejenigen, welche Sperrmüll zu entsorgen haben, müssen rechtzeitig eine Anmeldung bzw. einen Termin unter Tel. 03447 85073 bei der REMONDIS GmbH & Co. KG Region Ost vereinbaren.
- Der Sperrmüll ist an dem von REMONDIS benannten Abholtag bis 06:00 Uhr, frühestens ab 16:00 Uhr des Vortages ausschließlich vor Ihrem Wohngrundstück bzw. an der nächsten vom Müllfahrzeug anfahrbaren Stelle bereitstellen.
Nur der Sperrmüll, der bei Remondis angemeldet wurde, wird zu dem benannten Termin abgeholt. Es ist nicht statthaft, Sperrmüll zu anderem mit hinzustellen, wenn selbst keine Sperrmüllabholung bestellt / angemeldet wurde. Dies ist in der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Altenburger Land geregelt.
Zum Sperrmüll gehören:
alle sperrigen Hausratabfälle, welche infolge ihrer Größe nicht in die Restmülltonne passen, max. 2m³ oder Einzelstücke bis 50kg
alte Möbel ohne Elektronik Teppiche, Teppichböden größeres Spielzeug ohne Elektronik
Sitzmöbelpolster (Schaumstoff) Fußbodenbelag Matratzen, Lattenroste
Sprungfederrahmen Kinderwagenaufsätze Gartenwasserschlauch
Feder- und Steppbetten größere Plastebehältnisse Koffer, große Taschen
N i c h t zum Sperrmüll gehören:
komplette Haushaltauflösung Hausmüll und mit Hausmüll befüllte Behältnisse (Säcke)
Decken- u. Wandverkleidungen Teile von Bau-, Umbau- und Abrissarbeiten, z. B. Bretter
Laminat, Paneele, Styropor Dachpappe organische Abfälle
Elektro- und Elektronikgeräte Lumpen neue und abgelöste Tapeten
Fenster, Türen, Balken Wertstoffe wie Papier, Pappe,Glas,Verkaufsverpackungen
Badewannen, Fässer, Schrott Leuchtstoffröhren Zäune, Steine, Kalk, Zement
Gegenstände aus Metall Fahrzeuge und Teile davon Altreifen, Fahrräder
Sanitärkeramik Plastspülkästen und –rohre befüllte Behältnisse
Schadstoffe, Batterien Druckgasflaschen Handfeuerlöscher
Gemäß § 15 (4) der Abfallwirtschaftssatzung ist der Sperrmüll am mitgeteilten oder bekanntgegebenen Abholtag bis 6:00 Uhr, frühestens jedoch ab 16:00 Uhr des Vortages frei zugänglich vor dem Grundstück bzw. an den nächsten vom Müllfahrzeug anfahrbaren Stelle bereitzustellen. Wer entgegen § 15 (4) Sperrmüll zu zeitig bzw. ohne vereinbarten Termin (hier: illegale Ablagerung) bereitstellt, handelt ordnungswidrig und dies kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.